Satzung der Grefrather Eissport Gemeinschaft e.V.

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Vereinssatzung
Grefrather Eissport Gemeinschaft e.V.
Stand August 2019

Inhalt

Präambel

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
§ 16 Der Gesamtvorstand
E. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Vereinsordnungen
§ 20 Haftung des Vereins
§ 21 Datenschutz im Verein
F. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weiblichen) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel

Der Verein Grefrather Eissportgemeinschaft gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereins-leben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientiert:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der im Jahre 2009 gegründete Verein führt den Namen Grefrather Eissport Gemeinschaft (e.V.).
2) Er hat seinen Sitz in Grefrath und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld
unter der Nr. VR 4280 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Eishockeysports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports im Eissportbereich.
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und – maßnahmen,
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
a.) im Kreissportbund und im Gemeindesportbund.
b.) in dem für das Eishockey zuständigen Fachverband des Landes NRW.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Fachsportverbände sowie des KSB nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
4) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
5) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch Tod;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts-adresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres (30.04.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
3) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwal-tungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschrift-verfahren erlassen.
9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahr-nehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Ver-einsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
2) Ausschluss aus dem Verein (§8).
3) Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
4) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
5) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
6) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
7) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.
9) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der Gesamtvorstand;
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitglieder-versammlung sollte bis zum 30. Mai eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail, hilfsweise per Brief, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Der geschäftsführende Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäfts-führenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich übertragen werden.
11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung wird per E-Mail, hilfsweise per Brief, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugesandt.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
7. Wahl der Kassenprüfer;
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
10. Beschlussfassungen über den Beitrag für aktive und passive Mitglieder.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Geschäftsführer;
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäfts-führenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
– dem beauftragten sportlichen Leiter,
– dem beauftragten Pressesprecher,
– ggf. weitere beauftragte Personen
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
– Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
– Die Erstellung des sportlichen Konzeptes
– Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
– Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
– Beschlussfassung über Aufnahmegebühren, Umlagen sowie Gebühren für besondere Leistungen.
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen wer-den durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4) Der Gesamtvorstand trifft alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Vorstände und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen (Porto, Telefon, Reisekosten), die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Vorstände und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Erstattung erfolgt nur nach vorheriger Freigabe durch den geschäftsführenden Vorstand.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 18 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 19 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Entschädigung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 21 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat:
– das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO)
– das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
– das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessen werden“; Artikel 17 DS-GVO)
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO)
– das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO)
– das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DS-GVO)
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77 DS-GVO)
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
F. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für – Förderung des Sports -.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.08.2019 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO

PRÄAMBEL

Die Grefrather Eissportgemeinschaft e.V., im Folgenden GEG, hat sich dem Schutz Ihrer Daten verpflichtet und nimmt seine Verantwortung bezüglich der Sicherheit von Mitgliederdaten sehr ernst. Wir verhalten uns klar und transparent bezüglich der Informationen, die wir erheben, und wie wir diese Informationen nutzen.

1. INFORMATIONSPFLICHT

Mit diesem Schreiben informieren wir Sie in Erfüllung der neuen rechtlichen Vorschriften aus Art. 13,14 DS-GVO,

• welche personenbezogenen Daten wir in Verbindung mit Ihrer Beziehung zu uns als Mitglied verarbeiten;
• woher wir die Daten beziehen;
• was wir mit den Daten tun;
• wie wir die Daten speichern;
• an wen wir diese Daten übertragen/weitergeben;
• wie wir mit Ihren Datenschutzrechten umgehen;
• und wie wir die Datenschutzbestimmungen einhalten.

Alle personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) verarbeitet. Wir weisen darauf hin, dass es sich um Datenverarbeitungen handelt, die wir bereits in der Vergangenheit durchgeführt haben und sich daher keine Änderungen ergeben.
Im Verlauf dieser Information verwenden wir die Bezeichnung Mitglied für weibliche und männliche Mitglieder des GEG e.V. sinngemäß.

2. DATENVERANTWORTLICHER

Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne ist gem. Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Die GEG e.V. (in dieser Erklärung auch bezeichnet als „wir“, „uns“, „unser“) ist die verantwortende Stelle für den Datenschutz seiner Mitglieder.

3. WELCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN ERFASSEN WIR

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S.1 lit.b) und f) DS-GVO.
Ihre Daten können zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  1. Durchführung der Mitgliederverwaltung:
    Wir verwenden die von Ihnen an uns übermittelten Informationen, um den ordn-ungsgemäßen und satzungskonformen Betrieb des Vereins aufrechtzuerhalten. Dazu gehören im Besonderen Ihre Namen, Geburtsdatum, Adressen, Kontaktin-formationen und Bankverbindungen.
  2. Benachrichtigung über die GEG e.V:
    Wir senden Ihnen Informationen über Entscheidungen, Neuigkeiten, Einladungen und Termine, um Sie am Geschehen und der Gestaltung der GEG e.V. teilhaben zu lassen.
  3. Durchführung des Spielbetriebs:
    Wir verwenden die Daten der Spielerinnen und Spieler, seltener die von Funk-tionären (Trainern, Vorstandsmitglieder, Kampfgerichte) und weiteren Mitgliedern, die zur Erfüllung der Lizensierung, der Spielführung, der Berichterstattung und der Statistiken erforderlich sind. Im Rahmen des Spielbetriebs ist es notwendig, dass personenbezogene Daten in offiziellen Spielberichten, spielunterstützende Datenbanken (u.a. EHV-Manager, Hockey Data), Statistiken und beschreibenden Spielberichten (Presseartikel auf der Webseite) übertragen, geführt und verwendet werden.
  4. Administrative und repräsentative Zwecke:
    Wir verwenden Ihre Daten für Statistiken und Berichterstattungen auf unserer Webseite sowie auch intern zur Bestandspflege. Zudem verwenden wir Bild-material zur persönlichen und Kader-Vorstellung der Spielerinnen und Spieler, Trainer und Funktionäre, aber auch Teamfotos und bebilderte Spielszenen.
  5. Öffentliche Stellen, Sicherheit:
    Wir können verpflichtet sein, Auszüge Ihrer Informationen (u.a. Bestandser-hebungen zur Gewährung von Fördermitteln) an öffentliche Behörden wie dem Landessportbund NRW, der Gemeinde Grefrath, dem Kreisportbund Viersen, dem Eishockeyverband Nordrhein-Westfalen e.V. und dem Deutschen Eishockeybund e.V. weiterzugeben.
  6. Versicherungen:
    Wir können zum Zwecke des Abschlusses von Versicherungsverträgen, in die Mitglieder eingebunden sind, verpflichtet sein, personenbezogene Daten der unter den Versicherungsschutz fallenden Mitglieder an den Versicherer weiterzugeben.
    Wir speichern folgende Daten für die Dauer der Mitgliedschaft:
    – Namen, Geburtsdatum, Spielerpass-Nr., Adressen, Kontaktinformationen und Bankver- bindung, Eintrittsdatum.
    – Bildmaterial zur persönlichen und Kader-Vorstellung der Spielerinnen und Spieler.

4. SICHERHEIT IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN

Sie haben unter bestimmten Umständen das Recht:
· Informationen darüber, ob wir personenbezogene Daten über Sie gespeichert haben und wenn dies der Fall ist, welche Daten dies sind und warum wir diese Daten gespeichert haben und verwenden, anzufordern.
· Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten anzufordern (allgemein bekannt als „Recht der betroffenen Person auf Auskunft“). Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die wir über Sie gespeichert haben, anzufordern und zu überprüfen, ob wir diese rechtmäßig verarbeiten (Art. 15 DS-GVO).
· Die Korrektur der personenbezogenen Daten, die wir von Ihnen gespeichert haben, zu verlangen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, unvollständige oder falsche Daten, die wir über Sie gespeichert haben, korrigieren zu lassen (Art. 16 DS-GVO).
· Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, von uns zu verlangen, dass wir personenbezogene Daten löschen oder entfernen, wenn es keinen vernünftigen Grund gibt, diese weiter zu verar-beiten. Sie haben auch das Recht, uns aufzufordern, Ihre personenbezogenen Daten zu löschen oder zu entfernen, wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Gebrauch gemacht haben (siehe weiter unten) (Art. 17 DS-GVO).
· Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn Sie aus einem bestimmten Grund in Ihrer konkreten Situation von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Gebrauch machen wollen (Art. 21 DS-GVO).
· Die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Damit haben Sie die Möglichkeit, bei uns die Aussetzung der Verarbeitung personenbezogener Daten über Sie zu beantragen, zum Beispiel, wenn Sie wollen, dass wir die Genauigkeit der Daten oder den Grund für die Verarbeitung feststellen oder Sie nicht mehr am Spielbetrieb teilnehmen wollen (Art. 18 DS-GVO).
Wir möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass aktive Spielerinnen und Spieler im Falle einer Löschung der Daten oder der Einschränkung der Datenverarbeitung eventuell nicht mehr am Spielbetrieb teilnehmen können, soweit Daten zur Erfüllung der Lizensierung, der Spielführung und der Statistiken notwendig sind.
Falls Sie eine Auskunft über die von Ihnen erhobenen Daten wünschen oder ein Beschwerde-recht ausüben wollen, können Sie über „info@grefrather-eg.de“ an uns herantreten.

5. EINWILLIGUNG

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund gesetzlicher Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Für den Fall, dass die Verarbeitung nicht bereits aufgrund der gesetz-lichen Regelungen gerechtfertigt ist, bedarf die Datenverarbeitung der Einwilligung der Betroffenen (Art. 7 DS-GVO). Sofern ein solcher Fall eintritt, werden wir dem Betroffenen eine Einwilligungserklärung vorlegen. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig. Eltern minder-jähriger Vereinsmitglieder müssen beide die Einwilligung erklären; Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erteilen die Einwilligung zusätzlich auch selbst.

6.EINWILLIGUNG WIDERRUFEN

Unter bestimmten Umständen, wenn Sie uns die Einwilligung gegeben haben, Ihre personen-bezogenen Daten für einen bestimmten Zweck, der nicht von der gesetzlichen Legitimation erfasst ist, zu verarbeiten und zu übertragen, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung für diesen bestimmten Zweck jederzeit zu widerrufen. Sobald wir die Benachrichtigung erhalten, dass Sie Ihre Einwilligung widerrufen haben, werden wir Ihre Daten für den Zweck oder die Zwecke, dem/denen Sie ursprünglich zugestimmt haben, nicht länger verarbeiten, außer wir haben eine andere legitime und gesetzliche Grundlage dafür.

7. COOKIES UND WEBSEITENVERFOLGUNG

Die GEG e.V. betreibt eine Internet-Seite, auf denen Cookies und Webseitenverfolgungen referenziert sein können. Sie finden die notwendigen Informationen dazu auf folgender Webseite: www.grefrather-eg.de des Vereins.
Weitere Informationen über Cookies und dazu, wie Sie das Ablegen von Cookies verhindern können, finden auf folgender Website: http://www.allaboutcookies.org.

8.  ANSPRECHPARTNER BEIM GEG

Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen und Anregungen zur Verfügung:

Frau Sandra Schmitz
1.Vorsitzender
E-Mail: 1.vorsitzender@grefrather-eg.de

Herr Christof Hackstein
2.Vorsitzender
E-Mail: 2.vorsitzender@grefrather-eg.de

Postfach 101039
47919 Grefrath
Telefon: 02158-409 64 58

10. BESCHWERDERECHT

Ihnen steht als Mitglied der GEG “ e.V. ein Beschwerderecht zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist. Die Anschrift der für unseren Verein zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2 – 4
40213 Düsseldorf
Tel.: +49 211-38424-0
Fax: +49 211-38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

11. KENNTNISNAHMEERKLÄRUNG

Wir möchten Sie als Mitglied oder als Vertreter Ihres minderjährigen Kindes bitten, dieses Schreiben und die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und uns die Kenntnisnahme durch Ihre Unterschrift zu bestätigen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, den Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass wir unserer Hinweispflicht an Sie als Mitglied des Vereins nachgekommen sind.
Erfolgt die Information im Rahmen des Antrags zur Mitgliedschaft, so wird die Kenntnisnahme auf dem Mitgliedsantrag dokumentiert.

Mit sportliche Grüßen

Der Vorstand

DSGVO im PDF-Format zum herunterladen