zu den Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO
Satzung als pdf-Datei zum herunterladen – Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO als pdf-Datei zum herunterladen
§ 1 Name, Sitz
Der am 06. November 2009 gegründete Verein führt den Namen „Grefrather Eissport Gemeinschaft“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein). Der Verein hat seinen Sitz in Grefrath. Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
a. l. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
b. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Eishockeysports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Teilnahme an Meisterschaften im Eissportbereich.
c. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d. 4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e. Bei grob fahrlässigen, persönlichen oder Mannschaft strafen ist der Verein berechtigt Schadensersatzansprüche gegen den Spieler / Mannschaft geltend zu machen f. 5. Der Verein wird vorwiegend von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
g. 6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grefrath, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Rechtsgrundlagen
1. Rechtsgrundlagen des Vereins sind das Gesetz, die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
2. Für den Fall, dass eine zuständige Behörde, z. B. das Finanzamt oder Registergericht, aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze oder Rechtsvorschriften eine entsprechende Modifikation einzelner Satzungsbestimmungen empfiehlt oder fordert, ist der geschäftsführende Vorstand in eigener Zuständigkeit ohne Berufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, wenn durch diese Änderung nicht Sinn und Zweck des Vereins betroffen sind. Der Vorstand verpflichtet sich, die Mitglieder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung zu informieren.
3. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt
gegeben bzw. durch vereinsinterne Publikationen und Medien zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 4 Geschäftsjahr, Beitragsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres. Das Beitragsjahr ist mit dem Geschäftsjahr identisch.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied in den für das Eishockey zuständigen Sportverbänden und des Landes Sportbundes.
2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen der zuständigen Sportverbände und seiner übergeordneten Fachverbände – sowie sie diese Sportarten ausüben – an und unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit.
§ 6 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder
a. Ordentliche Mitglieder sind:
• Aktive Mitglieder über 18 Jahre, die einen Jahresbeitrag zahlen
• Passive Mitglieder über 18 Jahre
• Ehrenmitglieder
b. Außerordentliche Mitglieder sind:
• Aktive Jugendliche unter 18 Jahre
• Passive Jugendliche unter 18 Jahre
• Fördernde Mitglieder
c. Aktiv im Sinne dieser Satzung sind Mitglieder, die am Training und Spielbetrieb des Vereins und seinen Abteilungen teilnehmen.
d. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Für einen solchen Vorstandsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstandes erforderlich.
e. Ein förderndes Mitglied ist derjenige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Verein oder eine Abteilung des Vereins finanziell unterstützt. Juristische Personen und andere
Personen-Vereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können ebenfalls fördernde Mitglieder werden.
f. Passive Mitglieder mit Stimmrecht sind:
• Erziehungsberechtigte Vertreter aktiver Kinder (Beschränkung auf ein Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl der erziehungsberechtigten Kinder)
• Ordentliche Mitglieder, die nicht aktiv am Training und Spielbetrieb teilnehmen und einen Jahresbeitrag zahlen.
g. Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Diese(r) verpflichtet / verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 7. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
a. Die Mitglieder zahlen nach den jeweils geltenden Beschlüssen
• Aufnahmegebühren
• Jahresbeiträge für das volle laufende Geschäftsjahr
• Umlagen
Umlagen dürfen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Umlagen sind nur von vollzahlenden aktiven Mitgliedern gemäß der gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
b. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
c. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen befreit.
d. Ordnungsmaßnahmen
Gegenüber Mitgliedern kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen beschließen.
e. Ordnungsmaßnahmen sind:
• Verwarnung
• Verweis
• Enthebung von Ämtern innerhalb des Vereins
• Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit
• Ausschluss aus dem Verein
f. Der Beschluss über Ordnungsmaßnahmen muss schriftlich begründet und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden.
g. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich dem vereinsinternen Ordnungsverfahren zu unterwerfen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem
(den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied hat nach Festlegung einer Umlage durch die Mitgliederversammlung das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Diese außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen – gerechnet ab dem der Beschlussfassung folgenden Tag – schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der
Ausschluss angedroht wird. Der Beschluss über den Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzusenden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, nach
Weisung der Übungsleiter innerhalb der jeweiligen Übungsstunden die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu benutzen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
3. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der
Satzung und Ordnungen des Vereins sowie den Vorschriften der Verbände, denen der Verein bzw. seine Abteilungen angehören.
4. Stimmberechtigte Mitglieder verlieren ihr jeweiliges Stimmrecht, wenn sie mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung mehr als zwei Monate im Verzug sind.
5. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.
6. Ehrenpreise und Ehrenabzeichen die von den einzelnen Mitgliedern persönlich erworben wurden bleiben deren Eigentum. Die Mannschaftspreise sind Eigentum des Vereins.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Kassenprüfer
• der Vertreter der Jugendversammlung
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme, sofern das Stimmrecht nicht durch § 9 der Satzung eingeschränkt ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und über seine Organisation.
• Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes und bestätigt den Verwaltungsrat sowie die Abberufung dieser Organe oder einzelner ihrer Mitglieder.
• Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Gesamtentlastung eines Vereinsorgans ist möglich.
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, zusätzlich wird die Einladung auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ergänzungen der Tagesordnung können bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden; der Antrag muss von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden, über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
• ein entsprechender Beschluss des Vorstandes.
• schriftlicher, mit Gründen versehener Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Vorschrift über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung können jedoch nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können als Dringlichkeitsantrag auf Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dinglichkeitsantrages sein.
Wird die außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einberufen, ein Vereinsorgan oder ein bzw. mehrere Mitglieder eines Vereinsorgans vorzeitig abzuwählen, so ist auch die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans bei der Einberufung der Versammlung – auch ohne entsprechenden Antrag – aufzunehmen. Die Amtsdauer des in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds eines Vereinsorgans ist auf den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung begrenzt, in der die Neuwahl auch ohne entsprechenden Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen ist.
§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und oder dem Geschäftsführer bei Verhinderung der Genannten vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes soll anwesend sein. Bei Wahlen zum Vorstand wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte für die Dauer
des Wahlgangs und der vorgesehenen Diskussion. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei Abstimmungen über Anträge ist bei gleicher Stimmenzahl der Antrag abgelehnt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung gewählt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 15 Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem 3.Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem berufenen Geschäftsführer, dem berufenen sportlichen Leiter Nachwuchs, dem Jugendobmann. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der erweiterte Vorstand, sofern Rechte und Pflichten nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind.
§ 16 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung.
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Vorbereitung des Wirtschaftsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
• Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
§ 17 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren – gerechnet vom Tag der Wahl an – gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger wählen. Dieser Nachfolger muss in der nächsten Mitgliederversammlung durch Abstimmung bestätigt werden.
§ 18 Sitzung und Beschluss des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und/oder dem Geschäftsführer, bei Verhinderung der vorher Genannten vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Ein einstimmiger Verzicht aller
Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung von Form und Frist ist jederzeit möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und oder des Geschäftsführers, bei Abwesenheit der vorher genannten die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Von Sitzungen des Vorstandes sind Sitzungsprotokolle zu anfertigen, die allen Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen unterschrieben vom Protokollführer nach der Sitzung zugeleitet werden sollen.
§ 19 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre; die Wahl für ein Jahr ist zulässig. Blockwahl der Kassenprüfer ist möglich.
Die Aufgaben der Kassenprüfer umfassen die organisatorische Prüfung der Buchhaltung, der Kassenbücher, der Mittelherkunft und der Mittelverwendung. Die Bücher des Vereins sind
mindestens jährlich zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in Form eines Kassenprüfungsberichts mündlich auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Folgt der Vorstand den Empfehlungen der Kassenprüfer nicht, so sind die Gründe hierfür schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage des Prüfungsberichtes, beim Vorstand gegenüber den Kassenprüfern aber spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zu erläutern.
§ 20 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Verein haftet nicht für sonstige Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, falls die Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vereins verursacht wurden.
Dies gilt auch für eine Haftung der Mitglieder untereinander für Schäden, die bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten und -Pflichten entstehen.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der entsprechende Schaden durch eine vom Verein oder dem Mitglied abgeschlossene Versicherung dem Grund und der Höhe nach gedeckt ist und die Versicherung leistet.
§21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein, sowird die Satzung hierdurch nicht nichtig. Die betreffenden Teile sollen dann sinngemäß gelten. Änderungen der Satzung können nur
schriftlich erfolgen.
Der Vorstand
Die Grefrather Eissportgemeinschaft e.V., im Folgenden GEG, hat sich dem Schutz Ihrer Daten verpflichtet und nimmt seine Verantwortung bezüglich der Sicherheit von Mitgliederdaten sehr ernst. Wir verhalten uns klar und transparent bezüglich der Informationen, die wir erheben, und wie wir diese Informationen nutzen.
Mit diesem Schreiben informieren wir Sie in Erfüllung der neuen rechtlichen Vorschriften aus Art. 13,14 DS-GVO,
• welche personenbezogenen Daten wir in Verbindung mit Ihrer Beziehung zu uns als Mitglied verarbeiten;
• woher wir die Daten beziehen;
• was wir mit den Daten tun;
• wie wir die Daten speichern;
• an wen wir diese Daten übertragen/weitergeben;
• wie wir mit Ihren Datenschutzrechten umgehen;
• und wie wir die Datenschutzbestimmungen einhalten.
Alle personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) verarbeitet. Wir weisen darauf hin, dass es sich um Datenverarbeitungen handelt, die wir bereits in der Vergangenheit durchgeführt haben und sich daher keine Änderungen ergeben.
Im Verlauf dieser Information verwenden wir die Bezeichnung Mitglied für weibliche und männliche Mitglieder des GEG e.V. sinngemäß.
Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne ist gem. Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Die GEG e.V. (in dieser Erklärung auch bezeichnet als „wir“, „uns“, „unser“) ist die verantwortende Stelle für den Datenschutz seiner Mitglieder.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S.1 lit.b) und f) DS-GVO.
Ihre Daten können zu folgenden Zwecken verwendet werden:
Sie haben unter bestimmten Umständen das Recht:
· Informationen darüber, ob wir personenbezogene Daten über Sie gespeichert haben und wenn dies der Fall ist, welche Daten dies sind und warum wir diese Daten gespeichert haben und verwenden, anzufordern.
· Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten anzufordern (allgemein bekannt als „Recht der betroffenen Person auf Auskunft“). Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die wir über Sie gespeichert haben, anzufordern und zu überprüfen, ob wir diese rechtmäßig verarbeiten (Art. 15 DS-GVO).
· Die Korrektur der personenbezogenen Daten, die wir von Ihnen gespeichert haben, zu verlangen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, unvollständige oder falsche Daten, die wir über Sie gespeichert haben, korrigieren zu lassen (Art. 16 DS-GVO).
· Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, von uns zu verlangen, dass wir personenbezogene Daten löschen oder entfernen, wenn es keinen vernünftigen Grund gibt, diese weiter zu verar-beiten. Sie haben auch das Recht, uns aufzufordern, Ihre personenbezogenen Daten zu löschen oder zu entfernen, wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Gebrauch gemacht haben (siehe weiter unten) (Art. 17 DS-GVO).
· Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn Sie aus einem bestimmten Grund in Ihrer konkreten Situation von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Gebrauch machen wollen (Art. 21 DS-GVO).
· Die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Damit haben Sie die Möglichkeit, bei uns die Aussetzung der Verarbeitung personenbezogener Daten über Sie zu beantragen, zum Beispiel, wenn Sie wollen, dass wir die Genauigkeit der Daten oder den Grund für die Verarbeitung feststellen oder Sie nicht mehr am Spielbetrieb teilnehmen wollen (Art. 18 DS-GVO).
Wir möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass aktive Spielerinnen und Spieler im Falle einer Löschung der Daten oder der Einschränkung der Datenverarbeitung eventuell nicht mehr am Spielbetrieb teilnehmen können, soweit Daten zur Erfüllung der Lizensierung, der Spielführung und der Statistiken notwendig sind.
Falls Sie eine Auskunft über die von Ihnen erhobenen Daten wünschen oder ein Beschwerde-recht ausüben wollen, können Sie über „info@grefrather-eg.de“ an uns herantreten.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund gesetzlicher Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Für den Fall, dass die Verarbeitung nicht bereits aufgrund der gesetz-lichen Regelungen gerechtfertigt ist, bedarf die Datenverarbeitung der Einwilligung der Betroffenen (Art. 7 DS-GVO). Sofern ein solcher Fall eintritt, werden wir dem Betroffenen eine Einwilligungserklärung vorlegen. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig. Eltern minder-jähriger Vereinsmitglieder müssen beide die Einwilligung erklären; Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erteilen die Einwilligung zusätzlich auch selbst.
Unter bestimmten Umständen, wenn Sie uns die Einwilligung gegeben haben, Ihre personen-bezogenen Daten für einen bestimmten Zweck, der nicht von der gesetzlichen Legitimation erfasst ist, zu verarbeiten und zu übertragen, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung für diesen bestimmten Zweck jederzeit zu widerrufen. Sobald wir die Benachrichtigung erhalten, dass Sie Ihre Einwilligung widerrufen haben, werden wir Ihre Daten für den Zweck oder die Zwecke, dem/denen Sie ursprünglich zugestimmt haben, nicht länger verarbeiten, außer wir haben eine andere legitime und gesetzliche Grundlage dafür.
Die GEG e.V. betreibt eine Internet-Seite, auf denen Cookies und Webseitenverfolgungen referenziert sein können. Sie finden die notwendigen Informationen dazu auf folgender Webseite: www.grefrather-eg.de des Vereins.
Weitere Informationen über Cookies und dazu, wie Sie das Ablegen von Cookies verhindern können, finden auf folgender Website: http://www.allaboutcookies.org.
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen und Anregungen zur Verfügung:
Frau Sandra Schmitz
1.Vorsitzender
E-Mail: 1.vorsitzender@grefrather-eg.de
Herr Christof Hackstein
2.Vorsitzender
E-Mail: 2.vorsitzender@grefrather-eg.de
Postfach 101039
47919 Grefrath
Telefon: 02158-409 64 58
Ihnen steht als Mitglied der GEG “ e.V. ein Beschwerderecht zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist. Die Anschrift der für unseren Verein zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2 – 4
40213 Düsseldorf
Tel.: +49 211-38424-0
Fax: +49 211-38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Wir möchten Sie als Mitglied oder als Vertreter Ihres minderjährigen Kindes bitten, dieses Schreiben und die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und uns die Kenntnisnahme durch Ihre Unterschrift zu bestätigen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, den Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass wir unserer Hinweispflicht an Sie als Mitglied des Vereins nachgekommen sind.
Erfolgt die Information im Rahmen des Antrags zur Mitgliedschaft, so wird die Kenntnisnahme auf dem Mitgliedsantrag dokumentiert.
Mit sportliche Grüßen
Der Vorstand